Nutzungsbedingungen der Inproma GmbH für das Ablegen und verfügbar machen von Zertifikaten, Dokumenten und Befunden sowie für vermittelte Terminbuchungen zur Durchführung von Corona-Schnelltests (Stand 26.02.2021)
Die Inproma GmbH, Am Hofe 10, 42349 Wuppertal – im Folgenden „Inproma“ genannt – ist Anbieterin von verschiedenen Software-Dienstleistungen und bietet mit der Ranger App Dienstleistungen zur sicheren Speicherung von Zertifikaten und Dokumenten sowie das verfügbar machen dieser beim Kunden an. Ebenso bietet Inproma für Corona Testzentren die Vermittlung von Terminen (konkretes Datum und Zeitfenster) für die Durchführung von Corona-Tests an. Inproma übernimmt die Terminvermittlung auch für Unternehmen und sonstigen Institutionen, die die Durchführung von Corona-Test ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (im Folgenden nur „Kunden“ genannt) unternehmensweit ermöglichen möchten. Inproma selbst ist kein Corona-Testzentrum und führt auch selbst keine Corona-Tests durch. Durchgeführt werden die Corona Tests von dem Testzentrum, das im Rahmen des Prozesses zur Terminvermittlung deutlich ausgewiesen ist. Inproma wird im Rahmen der angebotenen Dienstleistungen auf Seiten des Corona Testzentrums tätig. Für Unternehmen, Dienstleister, Vereine etc. bietet Ranger außerdem eine digitale Gästedaten-Erfassung an, die u.a. gültige Negativ-Testzertifikate als Berechtigungsnachweis für die Nutzung und das Betreten des jeweiligen Unternehmens oder Anbieters nutzt.
1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Die nachstehenden Nutzungsbedingungen enthalten die grundlegenden Regeln für die Nutzung der Ranger App zur Ablage von Zertifikaten, Befunden und Dokumenten und der Vermittlung von Terminen für die Durchführung von Corona-Tests. Sie gelten ab dem Anlegen eines Kundenkontos und für die entsprechende Terminbuchung durch den Endkunden. Von diesen Nutzungsbedingungen abweichende Vertragsbedingungen von Testzentren und von Unternehmen/Institutionen, die ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Durchführung eines Corona-Test ermöglichen möchten und/oder des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Inproma GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Mit der Reservierung eines Termins, bzw. dem Check-in zur Durchführung eines Corona-Tests über die Ranger App kommt ein Vertrag hinsichtlich der Durchführung eines Corona-Tests ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Betreiber einer Corona-Teststation zustande, das die Durchführung des Corona-Tests anbietet. Die Durchführung der über die Ranger App angebotenen Corona-Tests mit allen Rechten und Pflichten sowie die Zurverfügungstellung des Testergebnisses einer getesteten Person obliegt allein dem jeweiligen Corona-Testzentrum.
Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Corona-Teststationen abgesehen von den Regelungen dieser Nutzungsbedingungen weitere grundlegende Regeln für die Durchführung eines Corona-Tests in eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen können, die im Rahmen des Check-in Prozesses ebenfalls akzeptiert werden müssen.
Durch die im Rahmen des Check-in Prozesses zu aktivierende Check-Box erklärt der Kunde sich ausdrücklich mit den Nutzungsbedingungen von Inproma einverstanden. Sofern das Corona-Testzentrum für das Vertragsverhältnis darüber hinaus weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde legt, findet der Kunde im Rahmen des Bestellvorgangs hierfür eine eigene zu aktivierende Check-Box, die er ebenfalls anklicken muss. Ohne das Bestätigen der vorhandenen aktiven Checkboxen kann der Kunde über die Ranger App keine Durchführung eines Corona-Tests buchen.
2 Voraussetzungen und Dienstleistungen für die Vertragsabwicklung
(1) Inproma bietet in der Ranger App die Möglichkeit, Zertifikate, Befunde und Dokumente sicher zu speichern, um sich damit ggf. ausweisen zu können. Hierfür wird die Buchung von Terminen (Datum und Uhrzeit) bei verschiedenen Corona-Testzentren angeboten. Mit dem Anlegen eines Kundenkontos ist der Kunde berechtigt, einen Corona-Test an dem von ihm gewählten Termin (Reservierung) in einem Testzentrum durchführen zu lassen, dass die Ranger App einsetzt. Für die Durchführung des Corona-Tests ist allein das ausgewählte Corona-Testzentrum verantwortlich. Nähere Einzelheiten zu den von diesen angebotenen Dienstleistungen können Sie auf der Webseite des jeweiligen Corona-Testzentrums einsehen.
Inproma ist berechtigt, die Reservierung von Terminen für alle vom Corona-Testzentrum angebotenen Zeitfenster mit den Endkunden zu verhandeln und entsprechende Verträge abzuschließen (Abschlussvollmacht). Darüber hinaus ist Inproma berechtigt, Vertragsabschlüsse mit Endkunden, gleich aus welchem Grund, jederzeit abzulehnen. Der Anspruch des Kunden auf Reservierung eines/und oder mehrerer Termine zur Durchführung eines Corona-Schnelltest hängt von den Regeln des Unternehmens bzw. der Institution ab, das die Reservierungsmöglichkeit für den Kunden zur Verfügung stellt.
Die Reservierung für Terminbuchungen ist sowohl natürlichen als auch juristischen Personen gestattet, natürlichen Personen allerdings nur, wenn diese unbeschränkt geschäftsfähig sind. Inproma weist im Rahmen der Beschreibung der Dienstleistungen eines Corona-Testzentrums gegebenenfalls auf eine Altersbeschränkung für die Teilnahme an einem Corona-Test hin. Inproma behält sich vor, einen Nachweis über die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit jederzeit anzufordern.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, bei einer Reservierung wahrheitsgemäße und korrekte Angaben im Rahmen des Reservierungvorgangs zu machen. Eine erfolgreiche Bestellung ist nur bei vollständigem Ausfüllen der Pflichtfelder möglich. Ändern sich nach der Reservierung die angegebenen Daten, so ist der Kunde verpflichtet, die Angaben umgehend über das Ranger Kundenkonto der Inproma mitzuteilen. Der Kunde ist nach den Bedingungen des Unternehmens bzw. der Institution, das dem Kunden den QR-Code für den Check-in zur Durchführung eines Corona Schnelltests ggf. zur Verfügung stellt, berechtigt, unter demselben oder unter verschiedenen Namen (Angehörige ohne E-Mailadresse) mehrere Reservierungen vorzunehmen und diese auf Dritte zu übertragen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Reservierungen für den gebuchten Termin an Dritte zu verkaufen.
(3) Inproma ist berechtigt, die registrierten Angaben des Kunden für ein Corona-Testzentrum durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen und eine nicht vollständige und/oder wahrheitsgemäße Konto-Erstellung oder Reservierung abzulehnen.
3 Vertragsschluss und Nutzung der Ranger App
(1) Der Kunde kann im Reservierungssystem zwischen allen als frei verfügbar gekennzeichneten Terminen für die Durchführung von Corona-Tests auswählen und einen Termin nach seinen individuellen Bedürfnissen reservieren.
Die jeweils angebotenen freie Termine usw. stellen kein verbindliches Angebot dar, sondern dienen dem Kunden nur zur Abgabe eines verbindlichen Angebots gegenüber Inproma. Der Kunde gibt kein rechtlich verbindliches Vertragsangebot ab, indem er den von ihm ausgewählten Termin reserviert. Erst wenn der Kunde den elektronischen Check-in Prozess durchläuft und den Button „Check-in“ in Bezug abgibt, ist sein Auftrag verbindlich.
(2) Bei der Abgabe des rechtsverbindlichen Vertragsangebots wird der Vertragstext von Inproma gespeichert und dem Kunden nach Absendung seiner Reservierung zusammen mit diesen Nutzungsbedingungen in Textform übersandt.
(3) Vor der rechtsverbindlichen Abgabe des Vertragsangebots kann der Kunde mögliche Eingabefehler durch aufmerksames Lesen der auf dem Bildschirm dargestellten Informationen erkennen. Ein wirksam technisches Mittel zur besseren Erkennung von Eingabefehlern kann dabei die Vergrößerungsfunktion des von Ihnen verwendeten Browsers sein, mit dessen Hilfe die Darstellung auf dem Bildschirm vergrößert wird. Der Kunde kann seine Eingaben im Rahmen des Bestellprozesses so lange über die üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigieren, bis er den Bestellvorgang durch Anklicken des Buttons „kostenpflichtig bestellen“ abgeschlossen hat.
Das rechtsverbindliche Vertragsangebot kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Anklicken der Nutzungsbedingungen von Inproma sowie gegebenenfalls der zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des von ihm ausgewählten Corona-Testzentrums zustimmt und diese dadurch in seinen Antrag aufgenommen wird. Die Vertragssprache ist deutsch.
(4) Der Vertrag über die Durchführung eines Corona-Tests kommt mit dem jeweiligen Corona Testzentrum zustande, wenn der Kunde die Reservierung eines Termins abgeschlossen und von Inproma eine automatische E-Mail erhalten hat, die die vorgenommene Buchung bestätigt. Mit Zugang der Buchungsbestätigung ist der von dem Kunden ausgewählte Termin verbindlich für ihn reserviert. Inproma leitet den von dem Endkunden gebuchten Termin an das Corona-Testzentrum weiter und beginnt insoweit zu diesem Zeitpunkt mit der Vertragserfüllung. Dies ist erforderlich, damit das ausgewählte Corona-Testzentrum den gebuchten Termin des Kunden (der ggf. sehr kurzfristig stattfindet) planen und vorbereiten kann.
(5) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er vor der Durchführung eines Corona-Tests, ob mit oder ohne Reservierung, ein Konto eröffnen sollte. Der Kunde ist verpflichtet, das nach dem Check-in Prozess geöffnete Fenster zur Plausibilitätskontrolle auf seinem Smartphone am Einlass des Corona-Testzentrums vorzulegen und sich ggf. (sofern seitens des Corona-Testzentrums in seinen Nutzungsbedingungen gefordert) durch ein gültiges Ausweisdokument auszuweisen.
(6) Ein Missbrauch und/oder Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen von Inproma führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung des Kunden zu der jeweiligen Corona Teststation.
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Corona-Teststation darüber hinaus jederzeit berechtigt ist, im Falle von Verstößen gegen dessen Hausordnung von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und den Kunden der Station zu verweisen und ein Hausverbot auszusprechen. Die von dem Kunden gebuchte Reservierung verliert mit Ausspruch des Hausverbots seine Gültigkeit.
(7) Die Gültigkeit einer Reservierung ist auf den jeweilig gebuchten Termin beschränkt und verliert danach ihre Gültigkeit. Etwas anderes gilt nur, wenn die Corona-Teststation die Gültigkeit von Reservierungen anders festgelegt hat und ein Termin zur Durchführung eines Corona-Tests verlegt wird.
(8) Das Corona-Testzentrum hat sich gegebenenfalls in seinen zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht eingeräumt, einen Termin vor dessen Beginn jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzusagen. Die Rechtsfolgen aus einer Terminabsage trotz ordnungsgemäßer Reservierung ist den ggf. vorhandenen zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Corona-Testzentrums zu entnehmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4 Verfügbarkeit
(1) Sind zum Zeitpunkt der Reservierung des Kunden keine Termine für das gewünschte Datum bzw. die gewünschte Uhrzeit mehr verfügbar, so wird dies dem Kunden im Rahmen des Reservierungsvorgangs angezeigt. Eine Reservierung ist dann für den Kunden nicht möglich.
(2) Die Buchung von Terminen für die Durchführung von Corona-Tests erfolgt in haushaltsüblichen Mengen.
5 Preise und Versandkosten
Die Kosten für die Reservierung und Durchführung eines Corona-Schnelltests trägt allein das Unternehmen bzw. die Institution, das dem Kunden die digitale Reservierung für einen kostenlosen Bürgertest zur Verfügung gestellt hat.
6 Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Gewährleistungsrecht.
7 Rücktrittsrecht
Sollte der Kunde gegen Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, so ist Inproma berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist von dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag zurückzutreten.
8 Haftung
(1) Inproma haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Inproma, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Inproma beruhen sowie für Schäden, die durch Fehlen einer von Inproma garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden. Inproma garantiert zu jeder Zeit mit bestem Wissen und Gewissen, die Beschaffenheit von Leistungen Dritter fortlaufend zu prüfen und ggf. entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Bei auftauchenden Fehlern oder fehlerhafter Beschaffenheit Dritter, auf die Inproma keinen Einfluss hat, wie z.B. Ausfall von Servern oder Mail-Systemen, übernimmt Inproma keine Haftung.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet Inproma nur, wenn wesentliche Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) verletzt werden. Kardinalpflichten liegen dann vor, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut. Die Haftung von Inproma ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Inproma ist kein Corona-Testzentrum und führt auch keine Corona-Tests für die über die Ranger App angebotenen Termine durch und haftet dementsprechend nicht für solche Schäden, die im Rahmen der Durchführung eines Corona-Tests entstehen können. Inproma haftet nicht für die ordnungsgemäße Durchführung eines Corona-Tests und dessen Testergebnis. Weiter haftet Inproma nicht, wenn der Kunde im Rahmen der Reservierung oder beim Anlegen eines Kundenkontos falsche Angaben zu seiner Person macht und das Corona-Testzentrum den Test nicht ordnungsgemäß durchführen und/oder dem Kunden das Ergebnis nicht übermitteln bzw. zur Verfügung stellen kann.
(3) Inproma haftet nicht für solche Schäden (insbesondere Personen- und Sachschäden), die der Kunde während seines Aufenthalts auf dem Gelände eines Corona-Testzentrums schuldhaft verursacht. Der Kunde stellt Inproma insoweit von jeder in diesem Zusammenhang unberechtigten Inanspruchnahme Dritter unter Einschluss sämtlicher Aufwendungen und Rechtsverfolgungskosten frei.
(4) Inproma haftet nicht für Körperschäden, die der Kunde während der Dauer seines Besuchs in einem Corona-Testzentrum aufgrund eigenen Verschuldens erleidet.
(5) Inproma haftet nicht für Schäden und/oder den Verlust von Sachen und Gegenständen, die der Kunde für die Dauer seines Aufenthalts auf das Gelände eines Corona-Testzentrums einbringt und/oder auf dem Gelände hinterlassen und/oder vergessen hat.
(6) Inproma haftet nicht für fehlerhafte Informationen eines Corona-Testzentrums über die Durchführung bzw. den Ausfall von Corona-Tests sowie terminliche Veränderungen von gebuchten Zeiten für die Durchführung eines Corona-Tests. Das Corona-Testzentrum ist allein verantwortlich für den Inhalt, die Vollständigkeit und die Richtigkeit solcher Informationen.
(7) Inproma übernimmt keine Haftung, wenn die Durchführung eines unter diesen Vertrag fallenden Corona-Tests aufgrund von höherer Gewalt nicht stattfinden kann oder abgebrochen werden muss.
(8) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für alle mit Inproma verbundenen Unternehmen (außer für das Corona-Testzentrum des jeweils gebuchten Termins) sowie für eine persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Gesellschafter und Erfüllungsgehilfen von Inproma und/oder mit Inproma verbundenen Unternehmen.
9 Verfügbarkeit der angebotenen Dienstleistungen
(1) Inproma bemüht sich, den Kunden die angebotenen Reservierungen und sonstigen Dienstleistungen in dieser Ranger App jederzeit und in vollem Umfang zur Verfügung zu stellen. Inproma übernimmt jedoch keine Haftung für die ununterbrochene Nutzbarkeit bzw. Erreichbarkeit der angebotenen Termine und sonstigen Dienstleistungen sowie für Übertragungsverzögerungen, Fehlübertragungen oder Speicherausfälle und die damit verbundenen Einschränkungen der angebotenen Produkte und sonstigen Dienstleistungen auf der Domain hygiene-ranger.de. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Zuge notwendiger Wartungsarbeiten an der Webseite zu einer vorübergehenden Unterbrechung des Internetangebots und/oder einzelner Dienste kommen kann.
(2) Inproma behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Möglichkeit von Terminbuchungen und sonstigen Dienstleistungen jederzeit und ohne vorherige Ankündigung ganz oder teilweise einzustellen und/oder deren Verfügbarkeit einzuschränken.
10 Datenschutz
Die Nutzung des Angebots der Ranger App und Ranger Webseite unterliegt der Datenschutzerklärung von Inproma, die von jeder Unterseite des Ranger Internetangebots hygiene-ranger.de abgerufen werden kann.
11 Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung
Die EU-Kommission bietet die Möglichkeit zur Online-Streitbeilegung auf einer von ihr betriebenen Online-Plattform. Diese Plattform ist über den externen Link https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage zu erreichen. Die E-Mail-Adresse von Inproma lautet: support@inproma.de
Zu einer Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ist Inproma nicht verpflichtet und kann die Teilnahme an einem solchen Verfahren leider auch nicht anbieten.
12 Schlussbestimmungen
(1) Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass ihm rechtsgeschäftliche Erklärungen von Inproma per E-Mail zugehen können. E-Mails gelten dabei als zugegangen, wenn sie im E-Mail Postfach des Kunden oder dem seines Internet-Providers als abrufbar gespeichert sind.
(2) Sollte eine der vorstehenden Nutzungsbedingungen unwirksam und/oder unvollständig sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Nutzungsbedingungen. An die Stelle der unwirksamen und/oder unvollständigen Bestimmung tritt eine solche, die dem Rechtsgedanken der unwirksamen und/oder unvollständigen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt entsprechend für Regelungslücken.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Unabhängig von der vorstehenden Regelung zur Rechtswahl können sich Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland stets auch auf das Recht des Staates berufen, in dem sie ihren Wohnsitz haben.
(4) Sofern es sich beim Kunden um einen Unternehmer wie einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und von Inproma der Sitz in Wuppertal.